Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in DGUV Vorschrift 52 „Krane“, der Prüfumfang in DGUV GS 309-001. Unterschieden wird hier einerseits in Prüfungen, für die der Hersteller verantwortlich ist, und andererseits in Prüfungen, deren Verantwortlichkeit beim Betreiber eines Krans liegt. Die Vor- und Bauprüfung liegt dabei im Verantwortungsbereich des Herstellers, wohingegen die Abnahmeprüfung in der Verantwortung des Betreibers liegt.
Um einen reibungslosen Start und sicheren Betrieb gewährleisten zu können, unterliegen Neukrane der Abnahmepflicht. Die Prüfung muss dabei am betriebsbereiten Kran erfolgen.
Im Fokus der Abnahmeprüfung stehen Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Krananlage: So wird unter anderem geprüft, ob die Prüf- und Nennlasten sicher durch den Kran, die Kranbahn und deren Unterkonstruktion aufgenommen werden können. Auch vorhandene Sicherheitseinrichtungen werden auf ihre Wirksamkeit, Eignung und Vollständigkeit hin getestet.
Ein wesentlicher Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Prüfen der Dokumentation, da diese eine wesentliche Voraussetzung für das In-den-Verkehr-Bringen der Anlage darstellt.
Sachverständig ist, wer durch seine Fachkenntnisse sowie Kenntnisse über relevante Normen und Vorschriften dazu in der Lage ist, die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit eines Krans zu beurteilen. In Bezug auf die Abnahmeprüfung eines betriebsbereiten Krans kommen dafür entweder Sachverständige des Kranherstellers infrage oder solche, die gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53 „Krane“ dafür qualifiziert sind.
- Sachverständiger des Kranherstellers: Hierbei handelt es sich um eine Person, die der Kranhersteller wegen ihrer Berufserfahrung und ihres Fachwissens zum Sachverständigen benannt hat.
- Sachverständiger gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53: Dieser Vorschrift zufolge gilt als sachverständig, wer vom Unfallversicherungsträger oder den Technischen Überwachungsvereinen dazu ermächtigt ist.
Ist ein Neukran bei der Lieferung noch nicht betriebsbereit, sondern muss er erst ein- oder aufgebaut werden (wie etwa ein Brückenkran), dann besteht die Prüfpflicht vor der ersten Inbetriebnahme. Diese muss von einem Sachverständigen durchgeführt. Anders ist dies bei Wiederholungsprüfungen, die vorrangig von einem Sachkundigen vorgenommen werden.
Auch als Sachkundiger muss man auf Basis seiner (Fach-)Kenntnisse beurteilen können, in welchem arbeitstechnischen Zustand eine Krananlage ist. Eine offizielle Ermächtigung ist hier jedoch nicht nötig, sodass auch ausgebildetes Fachpersonal sowie Kranmeister, Bauingenieure und Maschinenmeister für die Durchführung einer Sachkundigenprüfung infrage kommen.
Alles in allem ist die Unterscheidung von Sachverständigen und Sachkundigen nicht nur in Bezug auf die Abnahmeprüfung und Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme relevant, sondern auch hinsichtlich wiederkehrender UVV-Prüfungen.
Als Hersteller hochspezialisierter Krananlagen verfügt die ALTMANN GmbH über qualifizierte Kräfte sowohl für die Sachverständigenabnahme als auch für wiederkehrende Prüfungen.