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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich, Angebotsumfang, Auftragsbestätigung, Lieferumfang

1.1 Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen und sonstige Leistungen geltend ausschließlich die nachfolgenden ALLGMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN. Die Lieferbedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert. Abweichungen müssen individuell vereinbart und schriftlich oder per Fax bestätigt werden.

Gültig ist die jeweils aktuelle Fassung dieser Bedingungen zum Zeitpunkt der Abgabe eines Angebotes oder zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses, die Sie unter www.altmann-foerdertechnik.de finden.

1.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Generell behalten wir uns Änderungen vor, die dem Auftraggeber auch unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind.

2. Lieferung und Lieferzeit

2.1. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfristen ist die Klärung aller notwendigen Einzelheiten für die Ausführung eines Vertrages (z.B. vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben usw.) und, wenn vereinbart, der Eingang einer Anzahlung und/oder sonstiger Vorauszahlungen.

2.2. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart oder per Fax von uns bestätigt wurden.

2.3. Ist die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist abgesandt worden, dann gilt der Liefertermin als eingehalten.

2.4. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nur, wenn uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist mit dem von ihm bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Liefergegenstand zu beliefern. 

3. Lieferung und Gefahrenübergang

3.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

3.2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;  wir sind verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.

3.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte gemäß Ziffer 4 entgegen zu nehmen.

3.4. Teillieferungen sind zulässig.

4. Gewährleistung

4.1. Im Falle des Vorliegens von Mängeln sind die Rechte des Bestellers grundsätzlich auf eine Nacherfüllung durch uns beschränkt. Wir haben das Recht, anstelle der Nacherfüllung (Nachbesserung) eine neue Sache zu liefern.

Scheitert aber die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können uns aber stattdessen mit einer Minderung einverstanden erklären. Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.2. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt.

4.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Anlieferung auf vollständige Lieferung und auf Mängel zu untersuchen und etwaige Abweichungen oder Mängel sofort schriftlich oder per Fax zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung nach, verliert er alle Ansprüche wegen der aufgrund dieser Verletzung seiner Verpflichtungen nicht entdeckten Falschlieferungen  bzw. Mängel.

4.4. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.  Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Preise und Zahlung

5.1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils zu zahlenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die weiteren zusätzlichen Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll usw. sowie Montage werden gesondert berechnet. Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers (siehe 3.1.). Soweit nicht abweichendes vereinbart, erfolgt die Preisstellung in Euro. Für die Prüfung, ob Lieferungen z.B. in Gebiete der europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

den Namen und die Anschrift des Bestellers,

den Bestimmungsort,

die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).

5.2. Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum und immer ohne jeden Abzug an uns zu leisten.

6. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

6.1. Wir können die Erfüllung unserer Lieferungen und Leistungen aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Besteller einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit nicht erfüllen wird. Setzt der Lieferant die Erfüllung aus, so hat er dies dem Besteller sofort anzuzeigen und die Erfüllung fortzusetzen, wenn der Besteller für die Erfüllung seiner Pflichten ausreichende Sicherheit leistet.

6.2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder sonstigen Leistungen des Bestellers oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

7. Eigentumsvorbehalt, Umbildung oder Verbindung

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen des Bestellers aus dem Liefervertrag vor.

7.2. Bis zur endgültigen Erfüllung seiner sämtlichen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand abredewidrig oder mit unserer Zustimmung, so tritt er schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an uns hiermit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretene Forderung, den Schuldner sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

7.4. Eine etwaige Umbildung oder untrennbare Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller nicht gehörigen Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen.

7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

8. Urheberrechte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

8.1. Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder Durchführung überlassen werden, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist unser Sitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das Gericht an unserem Sitz. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2. Im Streitfall gilt der deutsche Text dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als verbindlich.

9.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht und Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

9.4. Soweit eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht beeinträchtigt.

 

Stand Januar 2006