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UVV Prüfungen

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Betreiberpflichten.

Als fördertechnische Anlagen gehören Krane und Hebezeuge zu den überwachungsbedürftigen Anlagen für deren Sicherheit der Betreiber/Arbeitgeber verantwortlich ist. Als Betreiber/Unternehmer müssen Sie die gesetzlichen Betreiberpflichten erfüllen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Betrieb fördertechnischer Anlagen eine Vielzahl von Regelwerken erlassen, denen Sie als Betreiber Rechnung tragen müssen. Wir unterstützen Sie dabei.

Georg Kebinger (Ersatzteile/Wartung/UVV Prüfungen)

Tel. 08076-8879-22

g.kebinger@altmann-foerdertechnik.de

  • die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme nach BetrSichV 
  • die jährlich wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV 
  • Elektrische Messungen jeglicher Art   
  • Wartungs-Check 
  • Restnutzungsdauerbestimmung bei Hubwerksgetrieben
  • die Dokumentation der Prüfbescheinigungen und Prüfberichte

Apropos: Einstellarbeiten (z. B. Bremsluft, Rutschkupplung, etc.) erledigen wir für Sie gleich mit.

 

 

 

 

 

  • einen detaillierten Prüfbericht
  • einen kostenlosen Jahres- bzw. Betriebsvergleich (anonym)

Die UVV-Prüfung ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. untersetzender Vorschriften festgelegt. Sie dient dazu, die Betriebs- und Anwendersicherheit von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln zu gewährleisten. Hierzu gehören unter anderem:

  • Hubarbeitsbühnen
  • Flurförderzeuge
  • Hebebühnen
  • Krane
  • Bauaufzüge
  • Fahrzeuge
  • kraftbetriebene Kleingeräte
  • etc.

Unternehmen, die in ihrem Betrieb einen oder mehrere Krane einsetzen, sind verpflichtet, diese regelmäßig überprüfen zu lassen. Die rechtlichen Grundlagen für die UVV-Prüfung bei Kranen finden sich in den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Konkret geht es dabei um die

  • Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • Vorschrift 52 „Krane“ und 53 „Winden-, Hub- und Zuggeräte“ (vormals BGV D6 bzw. VBG 9)

Die Unfallverhütungsvorschriften 52 und 53 gelten sowohl für den Kran selbst als auch für seine Tragkonstruktion und Ausrüstung. Das Thema Prüfungen wird in §§ 25-28 näher erläutert. Im Zusammenhang mit der UVV-Prüfung ist dabei vor allem § 26 relevant. Hier finden sich auch Angaben dazu, wer prüfen darf.

Die UVV-Prüfung darf von einem Sachkundigen (befähigte Person) oder einem Sachverständigen durchgeführt werden.

Laut DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“ sind zur Durchführung der Prüfung  Sachkundige und Sachverständige berechtigt. Spezifiziert werden diese Begriffe folgendermaßen:

Ein Sachkundiger bzw. eine befähigte Person ist, wer beurteilen kann, ob ein Kran in einem arbeitssicheren Zustand ist. Grundlage für diese Beurteilungsfähigkeit sind zum einen einschlägige Kenntnisse im Bereich Krane, die sich aus entsprechender fachlicher Ausbildung und Erfahrung ergeben, und zum anderen Vertrautheit mit allen wichtigen Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei einer UVV-Prüfung muss ein Sachkundiger also Wissen über technische Regeln der EU/des EWR, DIN-Normen, BG/GUV-Regeln, VDE-Bestimmungen u. Ä. abrufen können. Außerdem werden auch Personen mit bestimmten Berufen als sachkundig angesehen, vorausgesetzt wiederum, sie verfügen über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen, um den Sicherheitszustand des Krans beurteilen zu können. Konkrete Berufe, die in der DGUV genannt werden, sind etwa Kran- und Maschinenmeister, Betriebsingenieure sowie weiteres, speziell ausgebildetes Fachpersonal. Der DGUV Vorschrift 52 § 28 zufolge können UVV-Prüfungen von Sachverständigen durchgeführt werden, die entweder dem Technische Überwachungsvereine e. V. angehören oder aber vom Unfallversicherungsträger ermächtigt sind. In letzterem Fall kommen etwa freie Sachverständige oder bei Herstellern/Betreibern Beschäftigte infrage. Eine Zulassungsnummer bestätigt ihre Ermächtigung.

§26 der DGUV Vorschrift 52 schreibt Unternehmern vor, an Kranen mindestens einmal im Jahr eine entsprechende UVV-Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen. Dabei sind allerdings auch die betrieblichen Verhältnisse und die konkreten Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, wodurch es sich ergeben kann, dass der Bedarf für eine Prüfung mehrmals pro Jahr gegeben ist. Zusätzliche Vorgaben gibt es außerdem für bestimmte Krantypen:

Kraftbetriebene Turmdrehkrane erfordern eine Prüfung

  • nach jedem Aufstellen und jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen (auch dann, wenn sie nicht kraftbetrieben sind)
  • mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen
  • im 14. und 16. Betriebsjahr durch einen Sachverständigen
  • jährlich ab dem 16. Betriebsjahr durch einen Sachverständigen

Kraftbetriebene Fahrzeugkrane erfordern eine Prüfung

  • mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen
  • im 13. Betriebsjahr durch einen Sachverständigen
  • jährlich ab dem 13. Betriebsjahr durch einen Sachverständigen

Kraftbetriebene und ortsveränderliche Derrickkrane sowie LKW-Anbaukrane erfordern ebenfalls eine Sachverständigenprüfung in einem Mindestabstand von 4 Jahren.

Prüfungen, die durch einen Sachverständigen vorgenommen werden, ersetzen dabei die generelle, mindestens jährlich vorgeschriebene UVV-Prüfung durch einen Sachkundigen.

Wird eine UVV-Prüfung durchgeführt, müssen die Prüfungsergebnisse sowie bestimmte weitere Angaben in ein Prüfbuch eingetragen werden. Vorgaben dazu finden sich in der DGUV Vorschrift 52 § 27. Demnach müssen folgende Sachverhalte schriftlich festgehalten werden:

  • Datum und Umfang der Prüfung
  • Name und Adresse des Prüfers
  • Ergebnisse der Prüfung, inkl. festgestellter Mängel
  • Angabe von Sicherheitsbedenken und Beurteilung zum weiteren Betrieb
  • Angaben zu Nachprüfungen (sofern nötig)

Spricht nach der Prüfung nichts gegen einen weiteren Betrieb des Krans, wird er mit einer Prüfplakette versehen. Auf dieser findet sich auch der spätestmögliche nächste Prüftermin.

Die Verantwortung und damit auch die Haftung dafür, dass alle Krane durch eine UVV-Prüfung regelmäßig überprüft werden, liegt beim Betreiber/Unternehmer. Zwar kann er diese Verantwortung schriftlich an eine beauftragte Person abgeben, jedoch muss er sich vorab und auch danach in regelmäßigen Abständen von deren Qualifikation überzeugen.

UVV BGV-D 8, § 23 - Winden, Hub- und Zuggeräte

UVV VBG 9a, § 40 - Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

BGV-D 6, § 26 - Krane

UVV BGV-D 27 - Flurförderzeuge

UVV VBG 14, § 39 - Hebebühnen

ZH 1/494, 6.1 - Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore